Satzung vom 21. 03. 2017

 

TuS Busdorf

 

 

VEREINSSATZUNG

Turn- und Sportschützenverein Busdorf e.V.

 

(Fassung nach Beschlussfassung vom 21. März 2017)

 

§ 1

 

Name und Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen ”Turn- und Sportschützenverein Busdorf e.V.”, abgekürzt TuS Busdorf. Er hat seinen Sitz in Busdorf, Vereinsheim Am Margarethenwall 2, 24866 Busdorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Schleswig eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein hat den Zweck, den Sport und die Jugendarbeit zu pflegen und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes und von Fachverbänden. Durch die Mitgliedschaft unterwirft sich der Verein mit seinen Mitgliedern den Satzungen und Ordnungen der Verbände.

 

§ 3

 

Beginn der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand nach Anhörung des Vereinsbeirates (§9) mit einfacher Mehrheit.

  1. Lehnt der Vereinsvorstand die Aufnahme ab, teilt er die Ablehnung dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mit. Der Antragsteller kann hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand setzt die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitglieder-versammlung. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig.
  2. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte.

 

 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.

Mitglieder und Personen außerhalb des Vereins, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; eine Aussprache findet nicht statt. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit.

  1. Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Ordentliche Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres schon Mitglieder waren und jugendliche Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben und schon Mitglied waren, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Das Stimmrecht hat das Mitglied im Zweifel durch Vorlage der Mitgliedskarte nachzuweisen

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsbeirat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge an die ordentliche Mitglieder-versammlung sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie können sich jeder Sparte des Vereins durch Erklärung gegenüber dem Spartenleiter anschließen; Ausschlussbeschränkungen in einer Spartenordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)   die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b)   das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c)   den Beitrag zu bezahlen.

 

§ 5

 

Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  1.  durch Tod,
  2.  durch Austritt,
  3.  durch Ausschluss.
  1. Der Austritt kann nur schriftlich an den Vorstand zum nächsten Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen erklärt werden. Ist der Beitrag über den Zeitpunkt des Austrittes hinaus gezahlt oder vom Konto des Mitgliedes abgebucht worden, ist er auf schriftlichen Antrag, der binnen 3 Wochen nach Austritt zu stellen ist, zurückzuzahlen.
  2. Der Ausschluss kann erfolgen:
  1. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des fälligen Beitrages mehr als        3 Monate im Rückstand ist und der Rückstand 3 Monatsbeiträge beträgt,
  2.  bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen das Vereins.

c)   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d)   wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

  1. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin oder die Vereinsinteressen berührenden Gründen.

 

  1. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsvorstand nach Anhörung des Vereinsbeirates (§9) mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vor seiner Entscheidung hat der Vereinsvorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschliessungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Der Beschluss gilt am 3. Tag nach Aufgabe bei der Post als dem Mitglied zugestellt.

  1. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Auschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

  1. Wird der Ausschlussbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, un- beschadet des Anspruches aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und des Anspruches des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden darüber hinaus ist ausgeschlossen; auch Ansprüche aus geleisteter Arbeit können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben.

 

§ 6

 

Beiträge

 

  1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag enthält die Beiträge für die Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie die Abgaben für die Fachorganisationen.

  1. Der Jahresbeitrag wird nach Wahl des Mitgliedes entweder vierteljährlich in vier gleichen Teilbeträgen,halbjährlich in zwei gleichen Teilbeträgen oder jährlich aufgrund einer vom Mitglied zu erteilenden Bankab­rufvollmacht eingezogen. Wird keine Wahl getroffen, ist der Jahresbeitrag in vier Vierteljahresraten zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Der Beitrag ist zu Beginn des gewählten Zahlungszeitraumes im Voraus fällig.
  2. Mitglieder, die regelmäßig an Vereinsanlagen Arbeiten (z.B. Unterhaltungsarbeiten) ehrenamtlich durchführen, sowie Mitglieder, die ehrenamtlich als Übungsleiter die Aufgaben eines Sportlehrers wahrnehmen, können nach Anhörung des Vereinsbeirates (§9) durch Beschluss des Vereinsvorstandes für die Dauer ihrer Tätigkeit auf entsprechenden Antrag von der Beitragszahlung befreit werden. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über Umfang und Zahl der Befreiungen
  3. Für den Fall der Beitragsfreiheit ist das Mitglied von der Zahlung des Familienbeitrages befreit.

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung,

b)    der Vorstand,

c)    der Vereinsbeirat.

 

 

 

 

 

§ 8

 

Vereinsvorstand

 

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

   a) dem 1. Vorsitzenden

   b) dem 2. Vorsitzenden

   c) dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam

     vertreten.

Weitere Vorstandsmitglieder sind:

  d) der Schriftführer,

  e) der Jugendwart,

  f)  der Sportwart.

Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden.

(3)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des

Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1.   Vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 3.000,00  belasten und vor dem Abschluss von Dienstverträgen hat der Vorstand den Vereinsbeirat (§9) anzuhören. Grundstücksverträge darf der Vereinsvorstand nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung abschließen.
  2.   Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

Er beobachtet den Beitragseingang und berichtet dem Vorstand über säumige Mitglieder.

  1.   Der Jugendwart vertritt im Vorstand insbesondere die Interessen der jugendlichen Mitglieder.

Seine Wahl erfolgt durch die Jugendversammlung (§ 3 der Jugendordnung).

  1.   Dem Sportwart obliegt die Regelung des Sportverkehrs und der sportlichen Veranstaltungen

sowie die Verteilung der Benutzung der Sportstätten in Absprache mit dem Vereinsbeirat (§ 9).

  1.   Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen

Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(9) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu

      Vorstandssitzungen einberufen.Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder

      anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand binnen 3 Tagen zu einer zweiten Sitzung

      mit derselben Tagesordnung einzuberufen; in dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf

      die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere

      Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(10)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die

        Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegeben. Bei Stimmen-

        gleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(11)Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht

        nach Anhörung des Vereinsbeirates (§5) für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein

        Ersatzvorstandsmitglied zu berufen.

 

§ 9

 

Vereinsbeirat

 

(1)   Der Vereinsbeirat besteht aus den Spartenleitern. Er berät den Vorstand in den nach der Satzung

      bestimmten Fällen.

(2)   Die Spartenleiter werden innerhalb der einzelnen Sparten in einer Spartenversammlung für die  Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder          (§4 Abs. 1) gewählt. Die Spartenleiter haben ihre Wahl und den Zeitpunkt ihrer Wahl dem Vorstand mitzuteilen; die Wahl ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Termin für die Spartenversammlung ist vom Spartenleiter, vom Übungsleiter oder einem Vorstandsmitglied bekannt zu geben.

 

  1. Der Vereinsbeirat wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Seine Willensbildung erfolgt durch Beschluss. Der Vereinsbeirat ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Scheidet ein Spartenleiter vorzeitig aus, wählt die vom Vorstand einzuberufende  

Spartenversammlung für die restliche Wahlzeit einen Ersatzmann. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

§ 9a

 

Ältestenrat

 

(1)   Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus drei vereinserfahrenen Mitgliedern den Vereins

  1. Der Vorstand kann sich der beratenden Stimme des Ältestenrates bedienen und diesen zu Vorstandssitzungen einladen.
  2. Ein Mitglied des Ältestenrates darf keine weiteren Funktionen im TuS Busdorf ausüben. Der Ältestenrat wird auf zwei Jahre gewählt.

 

§ 10

 

Mitgliederversammlung

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich - im ersten Viertel des Kalenderjahres - durch den Vorstand einzuberufen.

(2)   Einladungen zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mit einer vorläufigen Tagesordnung 10 Tage vor dem Versammlungstermin, durch schriftlichen Aushang in der Geschäftsstelle/Vereinsheim und durch Veröffentlichung auf der Homepage des TuS Busdorf, vom Vorstand bekannt zu geben.

(3)  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder oder ein Drittel der Mitglieder des Ver­einsbeirates dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

 

§ 11

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

 

  1. den Vorstand - mit Ausnahme des Jugendwartes - zu wählen.        

Zu wählen ist in den Jahren mit geraden Endziffern:

         der 1. Vorsitzende,   

         der Schatzmeister und

         ein Kassenprüfer (vgl. Nr. 2).                                                                                                                      

In den Jahren mit ungeraden Endziffern:  

         der 2. Vorsitzende,

         der Schriftwart,

         der Sportwart und

         ein Kassenprüfer (vgl. Nr. 2).

Die Beisitzer sind nach Bedarf zu wählen.

 

  1. Zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

Die Kassenprüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen; der Vorstand hat ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über das Ergebnis der Prüfung der gesamten Buch- und -Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

  1. Den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer

entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

  1. Über den vom Vorstand vorzulegenden Entwurf eines Haushaltsplanes zu beschließen und den

       Haushaltsplan festzustellen.

  1. Den Jahresbeitrag (§6) festzusetzen.
  2. Über Satzungsänderungen.
  3. Alle sonstigen in der Satzung vorgesehenen sowie die vom Vorstand angetragenen Entscheidungen zu treffen.

 

§ 12

 

Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der   

      2. Vorsitzende; sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das lebensälteste Vorstandsmitglied.

(2)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

es sei denn, die Satzung oder Gesetz schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmengleichheit bedeutet - außer bei Wahlen - Ablehnung eines Antrages; ein abgelehnter Antrag kann erst in einer neuen Mitgliederversammlung wieder zur Abstimmung gestellt werden.

(3)  Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas

      anderes vorschreiben.

(4)  Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt in Einzelabstimmung, die auf

       Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung durchzuführen    

       ist. Kommt die erfor­derliche Mehrheit nicht zustande oder ergibt die Wahl eines Vorstands-

       mitgliedes oder eines Kassenprüfers Stimmengleichheit, ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im

      zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, bei

      Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu

      ziehende Los.

 

 

§ 13

 

Niederschriften

 

  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  2. Die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Vereinsbeirates sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  3. Auf Antrag eines Beiratsmitgliedes ist diesem eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

 

§ 14

 

Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung der zu ändernde Paragraph anzugeben.

 

 

 

 

 

 

§ 15

 

Vereinsvermögen

 

  1. Sämtliche Beiträge. Einnahmen. Spenden und sonstige Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben. die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgaben dürfen nur nach Maßgabe und im Rahmen des Haushaltsplanes durchgeführt werden: bei dadurch nicht abgedeckten notwendigen Eilentscheidungen ist umgehend die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  3. Der Vorstand hat bei der Durchführung des Haushaltsplanes die Grundsätze äußerster Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
  4. Das Vereinsvermögen steht allen Mitgliedern im Rahmen sportlicher Betätigung zur Verfügung. Seine Benutzung kann durch Spartenordnung geregelt werden (§16 Abs. 4). Spartenvermögen ist Vereinsvermögen.
  5.  Soweit dem Verein durch Tätigkeiten der Sparten Einnahmen erwachsen. sollen diese vorrangig für die Zwecke dieser Sparte verwandt werden.

 

§ 16

 

Jugendgemeinschaft

 

  1. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
  2. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.

 

§ 17

 

Sparten

 

  1. Innerhalb des Vereins können für die einzelnen Interessengebiete Sparten gebildet werden.

Die Bildung einer Sparte ist dem Vorstand unter Angabe der Zahl und der Namen ihrer Mitglieder anzuzeigen, dieser beschließt, ob eine Sparte gebildet wird.

  1. Die einzelnen Sparten wählen vor der ersten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres einen Spartenleiter nach Maßgabe des §9 Abs. 2 und 4.
  2. Die Spartenleiter haben dem Vorstand bis zum 31. Dezember jeden Jahres ihre Vorhaben zur Berücksichtigung  im Entwurf des Haushaltsplanes für das kommende Haushaltsjahr anzumelden.
  3. Die Sparten regeln ihre Angelegenheiten selber. Sie können sich durch Beschluss der Spartenversammlung eine Spartenordnung geben: §9 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Spartenordnung darf nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen. Sie ist dem Vereinsvorstand zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Vereinsbeirat ist zu hören.
  4. Veranstaltungen der Sparten sind im Einvernehmen mit dem Sportwart durchzuführen.

 

 

§ 18

 

Vereinsauflösung

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit den Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, wenn dieses mit der Einladung in der Tagesordnung bekannt gemacht worden ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren: § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Busdorf. die es ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19

 

Vereinsheim

 

Vereinsheim ist das Vereinsheim am Margarethenwall 2, 24866 Busdorf.

 

§19a

 

Ehrenbezeichnungen/Ehrungen

 

(1) Ehrenbezeichnung:

a.   Mitglieder des Vereins. die ehrenamtlich mindestens 20 Jahre im Vorstand tätig waren und ehrenhaft ausgeschieden sind, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.

b.   Vorsitzende/stellvertretende Vorsitzende/Schatzmeister können nach 5 Amtsperioden. wenn sie diesen Posten ehrenhaft abgelegt haben, zum Ehrenvorsitzenden pp. ernannt werden.

c.   Sponsoren können zum Ehrenmitglied ernannt werden

  1. Sportler. die den Verein durch sportliche Höchstleistungen vertreten haben. können zu Ehren- mitgliedern ernannt werden.
  2. Eine Beitragsbefreiung erfolgt personenbezogen nur zu a. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über Ehrenbezeichnungen nach  §19a.

Die Mitgliederversammlung kann o. a. Ehrenbezeichnungen in besonderen Fällen auch anderen Personen verleihen.

(2) Ehrungen:  Aktive Vereinsmitglieder erhalten bei ununterbrochener Vereinszugehörigkeit

      - nach 30 Jahren die silberne Vereinsnadel

      - nach 40 Jahren die goldene Vereinsnadel.

(3) Entzug von Ehrungen/Ehrenbezeichnungen

Der Verein soll vorgenannte Ehrenbezeichnungen/Ehrungen wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einer ordnungsmäßig einberufenen Mitglieder-versammlung diesem Verfahren zustimmen.

 

§ 20

 

Datenverarbeitung und Internet

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des TuS Busdorf werden unter Beachtung der  gesetzlichen Bestimmunen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im TuS Busdorf gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die

       Mitglieder

- der Speicherung,

- Bearbeitung,

- Verarbeitung,

- Übermittlung,

 

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke

des TuS Busdorf zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht gestattet.

 

 

  1. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

  1. Den Organen des TuS Busdorf und allen Mitarbeitern des TuS Busdorf oder wer sonst für den TuS Busdorf tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem TuS Busdorf hinaus.
  2. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der TuS Busdorf personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Spartenzugehörigkeit, Funktion im TuS Busdorf und - soweit aus sportlichen Gründen ( z.B. Einteilung in Wettkampfklassen ) erforderlich - Alter und Geburtsjahrgang.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Fotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der TuS Busdorf entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

 

 

§ 21

 

Inkrafttreten

 

(1) Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Mitgliederversammlung am 19.09.1979 beschlossen.

 

Diese Fassung berücksichtigt auch die in den Mitgliederversammlungen am 06.11.1980, 12.03.1981, 13.3. 1986, 18.3.1987, 27.3.1992, 18.3.1999, 21.3.2012 , 13.3.2013, 19.03.2014, 22.03.2016 und am 21.03.2017 beschlossenen Änderungen. 

 

(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren

 

alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit

 

(3) Die Satzung wurde unter VR. 98 SL in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht  eingetragen. Die Änderungen  wurden ebenso dort eingetragen.

 

Busdorf, den  21.03.2017

  

   Sven Michaelsen                      Chris Bickert                             

          1. Vorsitzender                                                                    2.Vorsitzender

 

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 1.11.2017 unter Aktenzeichen VR 98 SL mit der laufenden Nummer 5